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Sonntag, 9. Dezember 2012

Welche "ähnlichen" Heilberufe von der Umsatzsteuer befreit sind


Neben Ärzten und Heilpraktikern können auch andere "ähnliche" Berufe die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 a) UStG beanspruchen. Die OFD Frankfurt erklärt mit Verfügung vom 27.7.2012, wann ein Beruf "ähnlich" im Sinne des Gesetzes ist.'
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen unterliegen mit ihren humanmedizinischen Heilbehandlungsleistungen der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 a) Satz 1 UStG. Neben diesen ausdrücklich genannten Berufen (sog. Katalogberufen) sind auch ähnliche heilberufliche Tätigkeiten begünstigt
Artikel: Haufe /Steuern